Spiel- und Sportverein Boppard 1920 e.V.
Mitglied im Sportbund Rheinland und im Fußballverband Rheinland
Satzung des Spiel- und Sportverein Boppard 1920 e. V.
- Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Spiel- und Sportverein (SSV) Boppard 1920 e.V.“ und hat seinen Sitz in Boppard.
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
Er ist Mitglied im Fußballverband Rheinland und Sportbund Rheinland.
- Zweck
Zweck des Spiel- und Sportvereins Boppard 1920 e.V. ist die Ausübung und Förderung des Sportes insbesondere des Fußballsportes. Verwirklicht wird dieser insbesondere durch Abhaltung von Trainingsstunden und Förderung der sozialen Gemeinschaft.
- Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Bedarf können Tätigkeiten für den Verein und Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach den steuerrechtlichen Vorgaben ausgeübt werden.
(6) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, inaktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder treiben Sport, inaktive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich aktiv am Sport zu beteiligen.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Vereinsjugend
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, sind in der Jugendorganisation zusammengefasst, für die eine eigene Jugendordnung aufgestellt wurde. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen, wobei Minderjährige die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen müssen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages ist gegenüber dem Antragsteller nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
(4) Zum Austritt eines Mitgliedes ist eine schriftliche, einem Vorstandsmitglied gegenüber abzugebende Austrittserklärung erforderlich. Diese kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres ausgesprochen werden. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand eine kürzere Austrittsfrist zulassen.
- Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(2) Ausschlussgründe sind unter Anderem grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie Beitragsrückstände, die eine Größenordnung von eineinhalb Jahresbeiträgen übersteigen.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der gesamte Vorstand. Er ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und wird mit dem Zugang wirksam.
(4) Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mitgliederbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
- Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
· dem 1. Vorsitzenden,
· dem 2. Vorsitzenden,
· dem Geschäftsführer,
· dem Kassierer und
· dem Jugendwart.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt oder werden durch zwei der anderen drei genannten gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte, im Außenverhältnis, in der Weise beschränkt, dass für Rechtshandlungen, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als EUR 10.000,00 für den Einzelfall verpflichten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben mehrheitlich Beisitzer zu berufen. Die Beisitzer sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.
(7) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Haftung
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzsprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letztbekannte Mitgliederanschrift. Hierzu kann sich der Vorstand auch der Verwendung elektronischer Medien (E-Mail) bedienen.
(4) Der Einladung ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung beizufügen.
(5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Anwesenden ist geheim abzustimmen.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterschrieben werden.
- Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.
(3) Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig ist. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(5) Die Liquidation erfolgt – unter Berücksichtigung der § 47 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – durch den Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Boppard, den 12. März 2010